„Ich habe den Lkw-Schein" ist im Bewerbungsgespräch eine Auskunft, mit der niemand etwas anfangen kann. Es gibt vier Klassen oberhalb der 3,5 Tonnen, sie erlauben sehr verschiedene Dinge, und drei von vier Missverständnissen in Stellenanzeigen entstehen genau hier. Die maßgebliche Quelle ist die Fahrerlaubnis-Verordnung, kurz FeV; alle Abgrenzungen unten stehen in ihrem § 6 Absatz 1.
Die vier Klassen im Klartext
Klasse C1 umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind – auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Das ist die Klasse des klassischen Verteilerfahrzeugs im Nahverkehr.
Klasse C umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg ohne Obergrenze, ebenfalls für höchstens acht Personen außer dem Fahrer, auch mit Anhänger bis 750 kg. Das ist der Solo-Lkw in jeder Größe.
Klasse C1E umfasst zwei verschiedene Kombinationen, und das wird regelmäßig verwechselt: einerseits ein Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht übersteigt; andererseits ein Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger oder Sattelanhänger über 3 500 kg, ebenfalls bis zu einer Kombination von 12 000 kg. Die zweite Variante ist der Grund, aus dem C1E auch für Leute interessant ist, die gar keinen Lkw fahren wollen.
Klasse CE umfasst Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger über 750 kg – ohne Obergrenze. Das ist die Klasse des Sattelzugs und des Gliederzugs und damit die Klasse, die im Fernverkehr verlangt wird – und die Klasse, die auf den meisten Stellen für Berufskraftfahrer steht.
Zum Vergleich das, was viele schon haben: Klasse B reicht bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse und bis acht Personen außer dem Fahrer; Klasse BE erlaubt dazu einen Anhänger bis 3 500 kg. Wer über die 3,5 Tonnen hinaus will, braucht in jedem Fall eine der vier Klassen oben.
Was in Stellenanzeigen gemeint ist
Steht in einer Anzeige „Führerschein Klasse C1", wird ein Verteilerfahrzeug bis 7,5 Tonnen gefahren. Steht dort „C", kann es auch ein Dreiachser sein. Steht dort „CE", geht es um Sattelzug oder Hängerzug, und nur damit kommt man in den Fernverkehr.
Wer C hat, hat damit nicht automatisch CE. Wer CE hat, hat C eingeschlossen, weil CE das Zugfahrzeug der Klasse C voraussetzt. Und wer nur B hat, kommt auch mit einem großen Anhänger nicht über die 3 500 kg des Zugfahrzeugs hinaus – dafür braucht es mindestens C1E.
Das Mindestalter
Für C1 und C1E liegt das Mindestalter nach § 10 FeV bei 18 Jahren.
Für C und CE liegt es grundsätzlich bei 21 Jahren. Es sinkt auf 18 Jahre für Personen, die eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes erworben haben, und für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Im zweiten Fall ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf; die Auflagen entfallen mit dem 21. Geburtstag oder mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
Warum dieser Umweg gebaut wurde, steht in Berufskraftfahrerqualifikation: Die Fahrerlaubnis ist nur die eine Hälfte der Voraussetzungen, und beide Hälften haben eigene Altersgrenzen.
Das Ablaufdatum, das viele übersehen
Der wichtigste Unterschied zu den Klassen B und BE steht in § 23 Absatz 1 FeV: Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt – die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE längstens für fünf Jahre.
Das ist kein Schönheitsfehler auf der Karte, sondern eine harte Frist. Wer sie verstreichen lässt, hat keine gültige Fahrerlaubnis mehr für diese Klassen und darf nicht fahren, auch wenn die Karte im Portemonnaie unverändert aussieht. Tragen Sie das Datum in den Kalender, mit einer Erinnerung ein Jahr vorher.
Die Verlängerung
Nach § 24 Absatz 1 FeV wird die Geltungsdauer auf Antrag jeweils um denselben Zeitraum verlängert, wenn zwei Dinge nachgewiesen sind: die Eignung nach Anlage 5 Nummer 1 und 3 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6.
Anlage 5 Nummer 1 verlangt eine ärztliche Untersuchung daraufhin, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Nummer 3 setzt die Frist: Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
Die zusätzlichen Leistungstests – Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit – stehen in Anlage 5 Nummer 2 und gelten für die Personenbeförderungsklassen D, D1, DE und D1E sowie für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht für C und CE. Wer einen Sattelzug fährt, braucht sie zur Verlängerung also nicht.
Nach § 24 Absatz 4 FeV kann die Verlängerung frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragt werden. Das ergibt zusammen mit der Einjahresfrist für die Nachweise ein Zeitfenster, das man kennen sollte: Untersuchung und Sehtest nicht zu früh machen, Antrag nicht zu spät stellen. Zwischen beidem liegen in der Praxis ein paar Wochen Bearbeitungszeit bei der Fahrerlaubnisbehörde, und die Behörde fährt nicht für Sie.
Eine Untersuchung ist nicht die andere
Ein Missverständnis, das in Betrieben laufend Ärger macht: Die Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 FeV ist etwas völlig anderes als die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung.
Die Eignungsuntersuchung dient der Frage, ob jemand ein Fahrzeug führen darf; ihr Ergebnis geht an die Fahrerlaubnisbehörde und ist Voraussetzung für die Verlängerung. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; ihr Ergebnis geht den Arbeitgeber nichts an, und Diagnosen gehen ihn erst recht nichts an. Wer beides in einen Topf wirft, erzählt seinem Betriebsarzt entweder zu viel oder aus Sorge zu wenig. Der Unterschied ist in Arbeitsmedizinische Vorsorge und in Betriebsarzt ausführlich beschrieben.
Was das kostet und wer es zahlt
Untersuchung, Sehtest und die Gebühr der Fahrerlaubnisbehörde fallen alle fünf Jahre an, dazu alle fünf Jahre die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Das summiert sich, und ob der Betrieb es trägt, ist Verhandlungssache und in vielen Betrieben Selbstverständlichkeit. Fragen Sie danach, bevor Sie unterschreiben – Näheres in Wer zahlt den Führerschein.
Wer die Klassen noch nicht hat und sie erwerben will, findet die Wege und die Fördermöglichkeiten in Quereinstieg. Und wer sie hat, sollte sie mit Ablaufdatum in die Bewerbung schreiben, weil das die erste Frage jedes Disponenten ist – wie das aussieht, steht in Lebenslauf aufbauen.
Was Sie mit welcher Klasse konkret fahren können, zeigt am schnellsten die Trefferliste selbst: die offenen Stellenangebote im Nahverkehr verlangen überwiegend C oder C1, die im Fernverkehr fast durchgehend CE. Was in beiden Fällen gezahlt wird, zeigt die Gehaltsseite für Berufskraftfahrer; das ganze Berufsfeld steht unter Berufskraftfahrer und LKW-Fahrer.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.