Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Termin bei einer Ärztin oder einem Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde, in dem es um das Verhältnis zwischen einer bestimmten Tätigkeit und der eigenen Gesundheit geht. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Der häufigste Irrtum betrifft den Zweck: Vorsorge ist keine Prüfung, die man bestehen oder durchfallen kann. Sie dient der Früherkennung und der Beratung. Dieser Text beschreibt die drei Arten der Vorsorge, die Anlässe, die in Lager, Umschlag und Fahrbetrieb typischerweise greifen, und die Frage, die im Betrieb regelmäßig für Unruhe sorgt – was der Arbeitgeber danach weiß.
Drei Arten, ein Ablauf
Die Verordnung unterscheidet nach dem Anlass, nicht nach dem Inhalt. Der Termin selbst läuft in allen drei Fällen ähnlich ab.
| Art | Anlass | Teilnahme |
|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | bestimmte gefährdende Tätigkeiten nach dem Anhang der ArbMedVV | Voraussetzung für die Tätigkeit |
| Angebotsvorsorge | Tätigkeiten, bei denen der Arbeitgeber Vorsorge anbieten muss | freiwillig |
| Wunschvorsorge | auf Verlangen der beschäftigten Person | freiwillig |
Pflichtvorsorge ist an bestimmte Tätigkeiten geknüpft, nicht an Personen. Der Arbeitgeber darf eine solche Tätigkeit erst ausüben lassen, wenn die Vorsorge stattgefunden hat. Das ist kein Beschäftigungsverbot für die Person, sondern ein Verbot für diese eine Tätigkeit.
Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, und zwar rechtzeitig und nachweisbar. Ob Sie das Angebot annehmen, entscheiden Sie. Ein abgelehntes Angebot ist kein Verzicht für alle Zeit; es ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
Wunschvorsorge ist der Anspruch, den die wenigsten kennen. Nach § 11 Arbeitsschutzgesetz können Beschäftigte arbeitsmedizinische Vorsorge verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden bei der Tätigkeit nicht auszuschließen ist. Die Hürde ist damit niedrig, und der Arbeitgeber muss den Wunsch ermöglichen. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Maßnahmen ein Gesundheitsschaden nicht zu erwarten ist.
Die Anlässe in Lager, Umschlag und Fahrbetrieb
Welcher Anlass zu welcher Art gehört, steht im Anhang der Verordnung, geordnet nach biologischen Arbeitsstoffen, Gefahrstoffen, physikalischen Einwirkungen und sonstigen Tätigkeiten. Häufig entscheidet ein Schwellenwert darüber, ob angeboten werden muss oder ob die Vorsorge Pflicht ist.
Kälte. Wer im Tiefkühlbereich arbeitet, fällt unter einen eigenen Anlass: Bei extremer Kältebelastung von minus 25 Grad Celsius und kälter ist Vorsorge Pflicht. Das betrifft den Kommissionierer im Tiefkühllager ebenso wie den Fahrer, der dort ein- und auslädt. Was sonst noch zum Umgang mit Kälte und Nässe gehört, steht in Hitze, Kälte und Witterung.
Lärm. Hier lässt sich das Muster der Verordnung gut ablesen. Werden die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten – ein Tages-Lärmexpositionspegel Lex,8h von 85 dB(A) oder ein Spitzenschalldruckpegel LpC,peak von 137 dB(C) –, ist Vorsorge Pflicht. Unterhalb davon liegt ein unterer Auslösewert, ab dem sie anzubieten ist. Im Umschlaglager mit Rollenbahn, Schüttgut und Rangierverkehr ist das keine theoretische Grenze; die Einzelheiten stehen in Lärm am Arbeitsplatz.
Ganzkörper-Vibrationen. Stapler, Schlepper und Lkw übertragen Schwingungen über den Sitz in den Rumpf. Ab dem Auslösewert A(8) = 0,5 m/s² ist Vorsorge anzubieten. Werden die Expositionsgrenzwerte erreicht – A(8) = 1,15 m/s² in X- oder Y-Richtung, 0,8 m/s² in Z-Richtung –, wird sie zur Pflicht. Diese Grenzwerte dürfen ohnehin nicht überschritten werden; wie sie zustande kommen und was gegen sie hilft, steht in Ganzkörpervibration.
Körperliche Belastung. Angeboten wird Vorsorge außerdem bei wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen des Muskel-Skelett-Systems: Lastenhandhabung, repetitive manuelle Tätigkeiten und Zwangshaltungen. Damit ist die Kommissionierung mit hoher Pickfrequenz genauso erfasst wie das Entladen eines Wechselbrückenaufliegers von Hand. Die Hintergründe stehen in Heben und Tragen und in Zwangshaltungen.
Dazu kommen Anlässe, die je nach Betrieb greifen: Tätigkeiten im Freien mit intensiver natürlicher UV-Strahlung in der Zustellung, das Tragen von Atemschutzgeräten bestimmter Gruppen, Bildschirmarbeit in Disposition und Abrechnung. Ergibt die Vorsorge dort, dass eine spezielle Sehhilfe für diese Arbeit nötig ist, stellt der Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang.
Welche Werte an Ihrem Arbeitsplatz gemessen oder geschätzt wurden, ergibt sich nicht aus der Verordnung, sondern aus der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist der Ausgangspunkt, nicht das Ergebnis.
Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung
Das ist der wichtigste Abschnitt dieses Textes, und er wird in Betrieben laufend durcheinandergebracht. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV ist etwas anderes als die Untersuchung, die für die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE verlangt wird.
Die Vorsorge fragt, ob die Arbeit der Gesundheit schadet. Ihr Ergebnis ist eine Beratung, sie unterliegt der Schweigepflicht, und sie geht den Arbeitgeber inhaltlich nichts an. Die Untersuchung für C und CE fragt etwas ganz anderes: ob die Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge vorliegt. Sie beruht auf der Fahrerlaubnis-Verordnung, deren Anlage 5 eine ärztliche Untersuchung auf Anzeichen für Erkrankungen verlangt, die die Eignung ausschließen können, dazu den Nachweis des Sehvermögens. Ihr Ergebnis ist Voraussetzung dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Klasse verlängert. Wie die Befristung und die Verlängerung funktionieren, steht in Führerscheinklassen C und CE.
Praktisch heißt das: zwei Termine, zwei Rechtsgrundlagen, zwei Adressaten. Dass häufig dieselbe Praxis beide durchführt, ändert daran nichts. Wenn Sie zu einem Termin geschickt werden, lohnt die Frage, um welchen der beiden es geht. Die Antwort entscheidet, wer am Ende was erfährt.
Dasselbe gilt für die Einstellungsuntersuchung vor Vertragsbeginn. Sie ist keine Vorsorge, sondern Teil des Auswahlverfahrens, und welche Gesundheitsfragen dabei zulässig sind, richtet sich nach eigenen Regeln.
Was im Termin passiert
Am Anfang stehen ein Gespräch und eine Anamnese: die Tätigkeit, die Belastungen, die Beschwerden, die Vorgeschichte. Dazu kommt die Beratung – zu Schutzmaßnahmen, zu Symptomen, auf die zu achten ist, gegebenenfalls zu Impfungen.
Körperliche oder klinische Untersuchungen gehören dazu, soweit sie für den Anlass erforderlich sind. Sie finden aber nur mit Einwilligung statt. Sie können eine einzelne Untersuchung oder alle Untersuchungen ablehnen, und die Vorsorge findet trotzdem statt: Das Gespräch und die Beratung sind der Kern, nicht die Blutentnahme.
Bei der Pflichtvorsorge hat das eine Grenze. Verweigert wird die Untersuchung, nicht der Termin. Der Termin muss stattgefunden haben, sonst darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Was der Arbeitgeber erfährt
Er erhält eine Vorsorgebescheinigung. Darin steht, dass eine Vorsorge stattgefunden hat, wann sie stattgefunden hat, aus welchem Anlass und wann aus ärztlicher Sicht die nächste ansteht.
Nicht darin stehen: Befunde, Diagnosen, Laborwerte, Medikamente, Ergebnisse einzelner Untersuchungen. Es gilt die ärztliche Schweigepflicht, und sie gilt gegenüber dem Arbeitgeber wie gegenüber jedem Dritten. Sie selbst bekommen das Ergebnis mitgeteilt und auf Wunsch ausgehändigt.
Eine Ausnahme betrifft nicht Ihre Person, sondern den Arbeitsplatz: Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt die Praxis das dem Arbeitgeber mit und schlägt Maßnahmen vor – ohne Namen und ohne Diagnose.
Nachtarbeit: ein eigener Anspruch
Neben der Vorsorgeverordnung steht ein zweiter, oft übersehener Anspruch. Nach § 6 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz können Nachtarbeitnehmer sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres verkürzt sich der Abstand auf ein Jahr. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Das ist ein Recht, keine Pflicht. Wer im Paketzentrum, im Umschlaglager oder im Fernverkehr nachts arbeitet, sollte davon wissen – in keinem Schichtplan steht es. Was Nachtarbeit mit Schlaf und Körper macht, steht in Schichtarbeit und Gesundheit.
Wenn sich etwas ergibt
Kommt die Ärztin oder der Arzt zu dem Schluss, dass die Tätigkeit und Ihre Gesundheit nicht zusammenpassen, folgt daraus zunächst nur eines: eine Beratung, was sich ändern lässt. Das kann eine andere Schutzausrüstung sein, ein gefederter Sitz, eine andere Einteilung der Arbeitszeit, ein Hilfsmittel oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes.
Ein Vorschlag an den Arbeitgeber wird daraus nur mit Ihrem Einverständnis, und auch dann ohne Diagnose. Sind die Bedenken so erheblich, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar ist, ist das mit Ihnen zu besprechen, bevor irgendjemand sonst davon erfährt. Über eine Versetzung entscheidet der Arbeitgeber, nicht die Arztpraxis.
Umgekehrt gilt: Ein Befund ohne Bezug zur Arbeit bleibt in der Praxis und gehört in die hausärztliche Behandlung, nicht in die Personalakte.
Zeit, Kosten, Wiederholung
Die Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber; nach § 3 Arbeitsschutzgesetz dürfen die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Weder ein Eigenanteil noch ein Urlaubstag noch die Fahrt zur Praxis sind Ihre Sache.
Wie oft zu wiederholen ist, richtet sich nach dem Anlass und nach der ärztlichen Einschätzung; die Bescheinigung nennt den nächsten Termin. Bei bestimmten Tätigkeiten – etwa mit krebserzeugenden Gefahrstoffen – ist Vorsorge auch nach deren Ende anzubieten. Diese nachgehende Vorsorge geht bei einem Arbeitgeberwechsel leicht verloren. Heben Sie Ihre Bescheinigungen auf.
Wenn Sie einen Termin wollen
Der Weg führt über den Arbeitgeber oder direkt über den betriebsärztlichen Dienst. Eine ausführliche Begründung braucht es nicht; es genügt der Hinweis auf die Tätigkeit und darauf, dass Sie einen Zusammenhang mit Ihrer Gesundheit nicht ausschließen. Worin Ihre Beschwerden bestehen, schulden Sie Vorgesetzten nicht.
Nachteile darf die Inanspruchnahme nicht haben. Wer dennoch auf Widerstand stößt, kann den Betriebsrat einschalten oder sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes wenden.
Sinnvoll ist der Termin besonders beim Wechsel in eine Tätigkeit mit neuen Belastungen – Dauernacht im Umschlag, Kommissionierung im Tiefkühlbereich, Fernverkehr nach Jahren im Nahverkehr. Wer sich auf offene Stellenangebote in solchen Bereichen bewirbt, kann schon im Vorstellungsgespräch nach der arbeitsmedizinischen Betreuung fragen. Die Antwort sagt einiges über den Betrieb.
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