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Karriere

Berufskraftfahrerqualifikation: Grundqualifikation, Weiterbildung, Schlüsselzahl 95

Der Lkw-Führerschein allein reicht nicht, um gewerblich zu fahren. Was das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zusätzlich verlangt, welche zwei Wege in die Grundqualifikation führen und warum die Weiterbildung alle fünf Jahre fällig wird.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wer den Lkw-Führerschein in der Tasche hat, darf damit noch lange nicht arbeiten. Zwischen der Fahrerlaubnis und der ersten bezahlten Tour steht ein zweites Regelwerk, das viele erst entdecken, wenn die Bewerbung bereits geschrieben ist: das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, kurz BKrFQG. Es verlangt eine eigene Qualifikation, es verlangt sie wiederkehrend, und es richtet sich nicht nur an den Fahrer, sondern auch an den Betrieb.

Wen das Gesetz erfasst

Nach § 1 Absatz 1 BKrFQG gilt es für Fahrer, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Wer also mit einem Fahrzeug über 3,5 Tonnen gewerblich unterwegs ist, fällt darunter – vom 7,5-Tonner der Nahverkehrsspedition bis zum Sattelzug.

§ 1 Absatz 2 nimmt einige Fälle aus. Zwei davon kommen im Alltag häufig vor: Fahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen (Nummer 7) und Fahrzeuge, mit denen Material, Ausrüstung oder Maschinen befördert werden, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht seine Hauptbeschäftigung ist (Nummer 5). Der Monteur, der sein Werkzeug zum Einsatzort fährt, braucht die Qualifikation nicht. Der Fahrer, der Ware für einen Kunden fährt, braucht sie.

Zwei Wege in die Grundqualifikation

§ 2 kennt zwei Wege, und der Unterschied zwischen ihnen ist größer, als er auf den ersten Blick wirkt.

Die Grundqualifikation wird nach § 2 Absatz 1 erworben durch das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer – oder durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten vermittelt werden. Wer die Ausbildung abgeschlossen hat, hat die Grundqualifikation damit automatisch.

Die beschleunigte Grundqualifikation wird nach § 2 Absatz 2 durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erworben. Sie ist der schnellere und der in der Praxis häufigere Weg.

Beide werden nach § 2 Absatz 3 jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. Wer für den Güterverkehr qualifiziert ist, ist es damit nicht automatisch für den Personenverkehr.

Warum der Unterschied beim Alter zählt

Hier liegt der praktische Kern. § 3 Absatz 1 knüpft das Mindestalter an den gewählten Weg:

Mit einem Fahrzeug der Klasse C oder CE darf Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und die Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat – also den vollen Weg mit theoretischer und praktischer Prüfung oder über die Ausbildung. Wer nur die beschleunigte Grundqualifikation hat, muss das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Für C1 oder C1E genügt in beiden Fällen das vollendete 18. Lebensjahr.

Wer also mit achtzehn in den Fernverkehr will, kommt am längeren Weg nicht vorbei. Diese drei Jahre Unterschied sind der Grund, aus dem die Ausbildung zum Berufskraftfahrer für junge Leute attraktiver ist, als die Dauer zunächst vermuten lässt – und sie erklären, warum viele Betriebe selbst ausbilden.

Und noch etwas steht in § 3, das man als Fahrer kennen sollte: Nach Absatz 4 darf der Unternehmer solche Fahrten weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Pflicht liegt also auf beiden Seiten des Führerhauses.

Die Weiterbildung alle fünf Jahre

Die Qualifikation ist kein einmaliger Erwerb. § 5 Absatz 1 verlangt, dass die erste Weiterbildung fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgeschlossen ist. Absatz 2 verlangt jede weitere Weiterbildung im Abstand von jeweils fünf Jahren.

§ 5 Absatz 1 Satz 2 lässt eine Verschiebung zu, damit die Frist auf das Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis passt – allerdings nur, soweit die sich ergebende Frist nicht kürzer als drei und nicht länger als sieben Jahre wird. Das ist eine sinnvolle Regel, weil die Klassen C und CE ohnehin befristet sind; Näheres dazu in Führerscheinklassen C und CE.

Was die Weiterbildung umfasst, steht nicht im Gesetz, sondern in der Durchführungsverordnung. Nach § 4 Absatz 2 BKrFQV beträgt die Dauer 35 Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Einheiten dürfen bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden, und eine Ausbildungseinheit darf auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. In der Praxis sind das fünf Tage, die sich über fünf Jahre verteilen lassen – wer sie sammelt, statt sie am Stück zu nehmen, kommt mit Schichtplänen deutlich besser zurecht.

Zwei Feinheiten sind bares Geld wert. Nach § 4 Absatz 3 muss mindestens eine Ausbildungseinheit die Verkehrssicherheit betreffen. Und nach § 4 Absatz 4 wird eine abgeschlossene ADR-Fahrzeugführerschulung im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten angerechnet – wer ohnehin Gefahrgut fährt, hat damit einen Tag der Weiterbildung erledigt. Angerechnet wird sie je Fünfjahresrhythmus nur einmal, und nicht mehr, wenn seit dem Abschluss mehr als fünf Jahre vergangen sind. Mehr dazu in Gefahrgut und der ADR-Schein.

Wer zwischenzeitlich nicht als Fahrer beschäftigt war, muss nach § 5 Absatz 5 die Weiterbildung nachholen, sobald er die Tätigkeit wieder aufnimmt und die Frist abgelaufen ist. Und nach § 5 Absatz 6 ist bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen – der neue Betrieb darf also nicht verlangen, dass Sie noch einmal von vorn anfangen.

Der Nachweis: Schlüsselzahl 95

Nachgewiesen wird die Qualifikation nach § 7 Absatz 1 durch einen Fahrerqualifizierungsnachweis, den die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag ausstellt – für die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation und den Abschluss der Weiterbildung.

Daneben steht die europäische Variante: Nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 ist der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 in den Führerschein dem Nachweis gleichgestellt. Sie steht auf der Rückseite der Karte in der Zeile der betreffenden Klassen, mit einem eigenen Ablaufdatum – und dieses Datum ist das, das für die Arbeit zählt. Es kann vor dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis liegen.

§ 8 ist kurz und wird trotzdem übersehen: Der Nachweis ist bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen. Er gehört in dieselbe Tasche wie der Führerschein, nicht in den Aktenordner zu Hause.

Was das für die Bewerbung heißt

Setzen Sie beides in den Lebenslauf, und setzen Sie die Ablaufdaten dazu: die Fahrerlaubnisklassen und die Schlüsselzahl 95. Ein Personaldisponent, der aus dem Lebenslauf ablesen kann, ab wann Sie fahren dürfen und wie lange, muss nicht nachfragen – und in einer Branche, die Stellen oft innerhalb weniger Tage besetzt, ist das ein echter Vorteil. Wie das im Einzelnen aussieht, steht in Lebenslauf aufbauen.

Klären Sie außerdem im Gespräch, wer die nächste Weiterbildung bezahlt und ob sie in der Arbeitszeit liegt. Viele Betriebe übernehmen beides, manche nur eines, und es gibt keinen Grund, die Frage erst vier Jahre später zu stellen. Was dabei rechtlich gilt und was eine Rückzahlungsklausel wert ist, steht in Wer zahlt den Führerschein; die Fragen, die ins Vorstellungsgespräch gehören, in Vorstellungsgespräch vorbereiten.

Und wer noch gar keine dieser Karten hat, aber in den Fahrbetrieb will: Der Weg dorthin ist in Quereinstieg beschrieben, und wie viel Zeit zwischen Entschluss und erster Tour liegt, hängt vor allem davon ab, welchen der beiden Wege in die Grundqualifikation Sie nehmen. Die offenen Stellenangebote für Berufskraftfahrer zeigen, was gesucht wird, und das Berufsfeld insgesamt steht unter Berufskraftfahrer und LKW-Fahrer.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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