Zum Inhalt springen
Arbeitsmedizin

Gefährdungsbeurteilung: das Dokument hinter allem

Fast jeder Anspruch im Arbeitsschutz hängt an einem Papier, das die meisten Beschäftigten nie gesehen haben. Was in der Gefährdungsbeurteilung steht, wer sie erstellt und was sich daraus ableiten lässt.

8 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wer im Betrieb eine Hebehilfe, eine Lärmmessung, eine Vorsorge oder eine bestimmte Schutzausrüstung verlangt, bekommt oft die Antwort, dafür gebe es keinen Anlass. Ob es einen gibt, steht in einem Dokument: der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist der Punkt, an dem im Arbeitsschutz fast alles hängt.

Dieser Text erklärt, was das Gesetz verlangt, wie eine Beurteilung abläuft und was eine einzelne beschäftigte Person damit anfangen kann. Er richtet sich an beide Seiten: an Verantwortliche in Lager, Umschlag und Disposition, die sie erstellen müssen, und an Beschäftigte, die wissen wollen, worauf sie sich berufen können.

Was das Gesetz verlangt

Die Grundnorm ist § 5 Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Beurteilt wird die Arbeit, nicht die Person.

§ 6 verlangt Unterlagen: Aus ihnen müssen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Eine Beurteilung, die nur im Kopf der Betriebsleitung existiert, erfüllt die Pflicht trotzdem nicht.

§ 3 schließt den Kreis: Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit kein Ordner, sondern ein Vorgang.

Ab wann, für wen

Die Pflicht besteht ab dem ersten Beschäftigten. Eine Mindestgröße kennt das Gesetz nicht: Die Spedition mit zwei Fahrzeugen ist genauso verpflichtet wie das Verteilzentrum mit achthundert Leuten, nur ist der Aufwand ein anderer. Eine frühere Ausnahme von der Dokumentationspflicht für Kleinbetriebe gibt es nicht mehr.

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Aufgabe an Schicht- und Lagerleitung übertragen und sich fachlich beraten lassen – durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, durch den Betriebsarzt und vor allem durch die zuständige Berufsgenossenschaft, die für Lager, Spedition und Zustellung Handlungshilfen, Muster und Branchenlösungen bereitstellt. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Ein eigener Fall ist die Leiharbeit. Für die Tätigkeit im Einsatzbetrieb gelten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die dortigen Arbeitsschutzvorschriften; der Entleiher hat über die Gefahren zu unterrichten und die Schutzmaßnahmen zu treffen. Wer über eine Zeitarbeitsfirma in einer fremden Halle eingesetzt ist, fragt deshalb dort nach, nicht beim Verleiher – mehr dazu in Zeitarbeit in der Logistik.

Ein zweiter eigener Fall ist die Arbeit außerhalb des eigenen Betriebs. Wer beim Kunden ablädt, steht an einer fremden Rampe, unter einer Hausordnung, die er nicht gemacht hat. Sein Arbeitgeber bleibt trotzdem für ihn verantwortlich. Beurteilt wird dann nicht der fremde Ort, sondern die eigene Tätigkeit an diesem Ort: Zugang zur Laderampe, Standsicherheit des Fahrzeugs beim Entladen, Absturzkante an der Ladebrücke, Verkehr auf dem Hof, Witterung, Alleinarbeit.

Wonach gesucht wird

§ 5 Absatz 3 nennt Beispiele, und die Aufzählung ist aufschlussreich, weil sie weit über Maschinen und Chemikalien hinausgeht. Genannt sind unter anderem die Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Auswahl und der Einsatz der Arbeitsmittel, die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung.

Und, seit 2013 ausdrücklich im Gesetz: die psychische Belastung bei der Arbeit. Das ist keine Nebenbemerkung, sondern ein eigener Beurteilungsgegenstand mit eigenen Verfahren – Arbeitsmenge, Taktvorgabe, Störungen, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen, Arbeitszeitlage. Wie das erhoben wird und was daraus folgt, steht in psychische Belastung bei der Arbeit.

In Lager und Fahrbetrieb füllen sich diese Punkte sehr konkret. Die Verkehrswege in der Halle stehen fast immer an erster Stelle, weil dort die schwersten Unfälle passieren: Wo fährt der Stapler, wo geht der Mensch, wo kreuzen sich beide Wege, und was passiert an der unübersichtlichen Ecke am Ende der Regalgasse? Dazu kommen die Regale selbst, die regelmäßig auf Anfahrschäden und verbogene Traversen zu prüfen sind, und die Rampe mit Ladebrücke, Torsteuerung und Abrollsicherung. Wer Stapler fährt, braucht Eignung, Ausbildung und eine schriftliche Beauftragung; wie das zusammenhängt, steht in Flurförderzeugschein.

Beurteilt wird nach Tätigkeiten, nicht nach Köpfen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes für die anderen. Deshalb hilft die Frage „Für welche Tätigkeit gilt das bei uns?" oft weiter als die Frage nach dem eigenen Namen im Dokument.

Alleinarbeit und Zustellbezirk

Zwei Fälle verdienen eigene Aufmerksamkeit, weil sie in vielen Beurteilungen fehlen.

Der erste ist die Alleinarbeit in der Nachtschicht. Wer nachts allein im Wareneingang steht, hat im Notfall niemanden, der den Unfall bemerkt. Die Beurteilung muss deshalb klären, ob die Tätigkeit allein ausgeführt werden darf, und wenn ja, wie ein Notruf ausgelöst wird und wie lange es bis zur Hilfe dauert. Eine Personen-Notsignal-Anlage ist eine mögliche Antwort, eine feste Kontrollrunde eine andere; keine Antwort ist keine Antwort.

Der zweite ist der Zustellbezirk. Er ist ein Arbeitsplatz, auch wenn er kein Gebäude hat: Treppenhäuser, Hunde, Witterung, Dunkelheit, Verkehr, schwere Sendungen ohne Hilfsmittel, dazu der Kundenkontakt an der Haustür. Dass der Bezirk täglich anders aussieht, entbindet nicht von der Beurteilung; es verschiebt sie nur von der Ortsbeschreibung auf die Tätigkeit.

Der Ablauf

In der Praxis hat sich eine Reihenfolge in sieben Schritten durchgesetzt. Sie steht so nicht im Gesetz, bildet dessen Anforderungen aber vollständig ab.

  1. Tätigkeiten und Bereiche abgrenzen.
  2. Gefährdungen ermitteln – durch Begehung, Befragung, Messung, Auswertung von Unfällen und Beschwerden.
  3. Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er?
  4. Maßnahmen festlegen.
  5. Maßnahmen umsetzen, mit Zuständigkeit und Termin.
  6. Wirksamkeit prüfen.
  7. Fortschreiben und dokumentieren.

Der vierte Schritt ist der, an dem sich die Qualität entscheidet. § 4 Arbeitsschutzgesetz verlangt, Gefahren an der Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu behandeln. Daraus leitet sich das TOP-Prinzip ab: technische Maßnahmen vor organisatorischen vor personenbezogenen.

Ein Beispiel aus der Halle: Zuerst werden Fahrweg und Gehweg baulich getrennt, Spiegel und Warnanlagen an den Kreuzungen gesetzt, laute Anlagen gekapselt; dann werden Abläufe, Zeiten und Zuständigkeiten angepasst; und erst danach kommen Warnweste und Gehörschutz. Wer mit dem letzten Schritt anfängt, hat die Rangfolge umgedreht – zu den Möglichkeiten beim Lärm im Einzelnen siehe Lärm am Arbeitsplatz.

Wann fortgeschrieben werden muss

Eine Beurteilung ist so lange gültig, wie sich nichts ändert. Anlässe für eine Überprüfung sind unter anderem neue oder umgebaute Arbeitsmittel, ein anderes Regalsystem, eine neue Fördertechnik, geänderte Kommissionierverfahren, neue Stoffe, veränderte Schichtmodelle, ein Umbau der Halle, ein Unfall oder Beinaheunfall, auffällig häufige gleichartige Beschwerden und jeder neue Kundenstandort, dessen Bedingungen von den bisherigen deutlich abweichen.

Ein festes Intervall schreibt das Gesetz nicht vor. In der Praxis wird ein regelmäßiger Turnus empfohlen, damit die Überprüfung nicht nur nach Zwischenfällen stattfindet; verbindlich ist dieser Turnus nicht.

Unfälle sind zusätzlich zu erfassen, und Arbeitsunfälle mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen sind dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Diese Anzeigen sind eine der ehrlichsten Quellen für die nächste Fortschreibung.

Was in den Unterlagen steht

Ein Formular gibt das Gesetz nicht vor, und die Muster der Unfallversicherungsträger unterscheiden sich stark. Brauchbar ist eine Dokumentation, aus der sich für jede Tätigkeit ablesen lässt: welcher Bereich beurteilt wurde, welche Gefährdungen ermittelt wurden, wie sie eingeschätzt werden, welche Maßnahme daraus folgt, wer sie bis wann umsetzt und was die Überprüfung ergeben hat. Dazu Datum und die verantwortliche Person.

Termin und Zuständigkeit fehlen in der Praxis am häufigsten. Eine Maßnahme ohne Namen und ohne Frist ist eine Absichtserklärung.

Die Unterlagen sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Sie kann den Betrieb besichtigen und Anordnungen treffen; wer eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt, handelt ordnungswidrig.

Betriebsrat und Beschäftigte

Besteht ein Betriebsrat, hat er nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen, wenn es um Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften geht. Das betrifft die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung, die eingesetzten Verfahren und die Maßnahmen – nicht die Frage, ob sie stattfindet. Die ist nicht verhandelbar.

Beschäftigte haben eigene Rechte, und sie sind schwächer, als viele annehmen. § 12 gibt einen Anspruch auf Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz, bei der Einstellung und bei jeder Veränderung. § 17 Absatz 1 gibt das Recht, Vorschläge zu machen. Führen Beschwerden im Betrieb zu nichts, können sich Beschäftigte nach § 17 Absatz 2 an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden; ein Nachteil darf ihnen daraus nicht entstehen. Diese Rechte gelten vom ersten Tag an – auch wer noch in der Probezeit ist, kann einen sicheren Arbeitsplatz verlangen.

Ein ausdrückliches Recht der einzelnen Person, die Dokumentation einzusehen, steht so nicht im Arbeitsschutzgesetz. Fragen kann man trotzdem, und der Arbeitgeber ist nach § 81 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, über Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu unterrichten. Der Betriebsrat hat den weitergehenden Zugang.

Was Sie davon haben

Die Beurteilung ist der Hebel für konkrete Ansprüche. Ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss, ob Schutzausrüstung nötig ist, ob eine Hebehilfe beschafft wird, ob die Greifhöhen im Regal geändert werden – das ergibt sich nicht aus dem Wunsch, sondern aus der ermittelten Gefährdung.

Deshalb ist die wirksamste Formulierung nicht „Ich hätte gern", sondern die Frage nach der Beurteilung für die eigene Tätigkeit und danach, welche Maßnahme dort steht. Steht dort nichts, ist das ebenfalls ein Ergebnis: Dann fehlt entweder die Gefährdung – oder die Beurteilung.

Wer neu anfängt, kann früh nachfragen. Wie ein Kommissionierplatz nach einer solchen Beurteilung zugeschnitten wird, zeigt Kommissionieren und Greifhöhen; wer sich unter den offenen Stellenangeboten umsieht, erfährt in der Einarbeitungswoche mehr über den Arbeitsschutz eines Betriebs als in jeder Stellenanzeige.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

Weiterlesen

Alle Artikel

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot, Wunsch

Vorsorge ist keine Eignungsprüfung und kein Test, den man bestehen muss. Welche drei Arten es gibt, welche Anlässe in Lager und Fahrbetrieb zählen und was der Arbeitgeber am Ende tatsächlich erfährt.

8 Min. Lesezeit

Rückenschmerzen bei körperlicher Arbeit

In Lager, Umschlag, Zustellung und Fahrbetrieb leidet der Rücken nicht an Bewegungsmangel, sondern an Lastwechseln, Zwangshaltungen, langem Sitzen, Vibration, Kälte und Taktdruck. Was an der Arbeit zu ändern ist, was jeder selbst tun kann und wo die betriebliche Zuständigkeit anfängt.

8 Min. Lesezeit

Diese Seite setzt nur die Cookies, die für den Betrieb nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.