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Ausstattung

Der Staplerschein: was er ist, was er kostet, wer ihn stellt

Drei Voraussetzungen stehen in der Unfallverhütungsvorschrift, und eine davon wird in fast jedem Betrieb vergessen. Was der Flurförderzeugschein wirklich ist, wie die Qualifizierung aufgebaut ist und warum die schriftliche Beauftragung das eigentliche Dokument ist.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

„Staplerschein" steht in fast jeder Stellenanzeige im Lager, und fast niemand weiß, was damit rechtlich gemeint ist. Es gibt keine Behörde, die ihn ausstellt, kein Bundesgesetz, das ihn vorschreibt, und keine Prüfung, die man einmal im Leben ablegt und danach überall gilt. Was es gibt, ist eine Unfallverhütungsvorschrift mit drei Voraussetzungen – und die dritte ist die, an der es in der Praxis scheitert.

Die drei Voraussetzungen

Maßgeblich ist die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge", die frühere BGV D 27. Ihr § 7 Absatz 1 bestimmt, dass der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen darf, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Und dann folgt der Satz, der das eigentliche Dokument beschreibt: Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Unfallverhütungsvorschriften erlässt jeder Unfallversicherungsträger für seinen Bereich selbst; deshalb gibt es zu demselben Gegenstand auch die DGUV Vorschriften 67 und 69. Welche für Ihren Betrieb gilt, sagt Ihnen die zuständige Berufsgenossenschaft. Inhaltlich decken sie sich.

Für Mitgänger-Flurförderzeuge – also die handgeführte Ameise – gilt das nicht. Dort genügt eine Unterweisung nach § 7 Absatz 2; eine schriftliche Beauftragung ist nicht verlangt. Das ist einer der Punkte, an denen in Betrieben regelmäßig zu viel oder zu wenig gefordert wird.

Eignung heißt mehr als ein Sehtest

Wie die Eignung zu beurteilen ist, steht im DGUV Grundsatz 308-001, der seit Dezember 2022 den Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" trägt. Er ist die praktische Auslegung zu § 7 und das Dokument, nach dem jeder ordentliche Lehrgang aufgebaut ist.

Zur körperlichen Eignung nennt er eine zweckmäßigerweise durchzuführende ärztliche Untersuchung und benennt, worauf es ankommt: Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen und Reaktionsfähigkeit. Das räumliche Sehen ist dabei der Punkt, der am häufigsten übersehen wird und im Regalgang am schnellsten auffällt.

Zur geistigen und charakterlichen Eignung nennt er Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, die Fähigkeit, Signale zu erlernen und anzuwenden, sowie Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Umsicht. Das klingt nach Textbaustein und ist es nicht: Ein Stapler mit angehobener Last ist ein Gerät, dessen Schwerpunkt sich mit jedem Zentimeter Hub verschiebt, und wer das nicht versteht, fährt nicht vorsichtiger, sondern nur langsamer.

Für Jugendliche unter 18 Jahren lässt der Grundsatz eine Ausnahme in der Berufsausbildung zu, aber nur unter fachlicher Aufsicht, und Aufsichtsperson wie Dauer sind schriftlich festzulegen. Wer auf öffentlichen Straßen fährt – also über den Hof hinaus –, braucht zusätzlich eine Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsgesetz.

Drei Stufen, und nur eine davon macht die Fahrschule

Die Qualifizierung nach dem Grundsatz 308-001 ist in drei Stufen gegliedert, und das Missverständnis, dass der Lehrgang alles abdeckt, ist der häufigste Fehler in diesem Thema.

Stufe 1, die allgemeine Qualifizierung, besteht aus einem theoretischen Teil (Sicherheitsbestimmungen, Betriebsanleitungen, Gerätetechnik, Standsicherheit, Antriebsarten) und einem praktischen Teil (Aufnehmen, Transportieren, Absetzen, Stapeln, übliche Anbaugeräte) und endet mit einer Prüfung. Zum Umfang wird der Grundsatz ungewöhnlich konkret: Sie sollte sich über drei bis fünf Tage beziehungsweise 20 bis 32 Lehreinheiten erstrecken, davon mindestens 10 Lehreinheiten Theorie; eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten. Ein Angebot, das denselben Abschluss in einem Nachmittag verspricht, entspricht dem nicht.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit etwa 50 Fragen, in der Regel im Multiple-Choice-Verfahren, bestanden ab 70 Prozent, und einer Prüfungsfahrt von etwa 15 bis 20 Minuten je Prüfling. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

Stufe 2, die Zusatzqualifizierung, ist für Bauarten gedacht, die anders zu fahren sind als der Gegengewichtsstapler: Schubmast-, Seiten- und Dreiseitenstapler, Portalwagen, Reachstacker. Sie setzt die bestandene Prüfung der Stufe 1 voraus. Wer im Schmalgang oder am Umschlagterminal arbeiten will, braucht sie.

Stufe 3, die betriebliche Qualifizierung, kann kein Lehrgangsanbieter leisten – sie findet im Betrieb statt. Sie besteht aus einem gerätebezogenen Teil, also der Einweisung an den tatsächlich vorhandenen Geräten, und einem verhaltensbezogenen Teil, also der Unterweisung nach der Betriebsanweisung gemäß § 5 DGUV Vorschrift 68. Wer den Schein aus dem Lehrgang mitbringt und am ersten Tag ohne Einweisung auf ein Gerät gesetzt wird, ist nicht ordnungsgemäß qualifiziert, und zwar nicht durch eigenes Verschulden.

Der Fahrausweis und die Beauftragung

Nach bestandener Stufe 1 werden ein Qualifikationszertifikat und ein Fahrausweis für Flurförderzeuge ausgestellt – mit Lichtbild, Gerätetyp und Tragfähigkeit. Das ist die Karte, die im Alltag „Staplerschein" heißt. Die Stufe 2 wird als Eintrag im Fahrausweis vermerkt, die Stufe 3 gesondert dokumentiert, mit Betrieb oder Betriebsteil und Gerätebauart.

Der Fahrausweis allein berechtigt aber zu nichts. Erst die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer erlaubt das Fahren, und sie hat drei Eigenschaften, die man kennen sollte: Sie kann nur der Unternehmer erteilen, sie ist nicht übertragbar, und sie erlischt beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. Anzugeben sind Betrieb oder Betriebsteil und die erfassten Flurförderzeuge, etwa nach Tragfähigkeit und Bauart.

Daraus folgt das Praktische: Der Schein wandert mit Ihnen zum nächsten Arbeitgeber, die Beauftragung nicht. Wer den Betrieb wechselt, braucht dort eine neue – und die betriebliche Qualifizierung der Stufe 3 ebenfalls. Fragen Sie in den ersten Tagen danach und lassen Sie sich die Beauftragung aushändigen. Fehlt sie, fahren Sie ohne die Grundlage, auf die sich im Schadensfall alle berufen werden.

Wer zahlt

Der Lehrgang für die Stufe 1 kostet einen überschaubaren dreistelligen Betrag, und in den meisten Betrieben ist die Übernahme selbstverständlich – die betriebliche Qualifizierung der Stufe 3 ist ohnehin Sache des Arbeitgebers, und die Unterweisung nach § 12 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ebenfalls: Sie hat vor der erstmaligen Verwendung zu erfolgen, danach in regelmäßigen Abständen und mindestens einmal jährlich, und Datum und Namen sind schriftlich festzuhalten.

§ 12 Absatz 3 derselben Verordnung formuliert den Gedanken noch einmal allgemein: Ist die Verwendung eines Arbeitsmittels mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass es nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet wird. Der Staplerschein ist also kein Zertifikat, das sich jemand privat besorgt, sondern ein Teil der Arbeitgeberpflicht.

Anders liegt es beim Einstieg: Wer sich mit dem Schein bewerben will, statt ihn im Betrieb zu bekommen, zahlt ihn in der Regel selbst. Das kann sich lohnen, weil er Türen öffnet, die ohne ihn zubleiben – und es lohnt sich besonders, wenn gleich eine Stufe-2-Bauart dazukommt, weil die im Lager deutlich seltener ist und entsprechend gesucht wird. Mehr zu diesem Weg in Quereinstieg.

Was danach kommt

Eine gesetzliche Wiederholungsfrist für den Fahrausweis gibt es nicht; was es gibt, ist die jährliche Unterweisung, und sie ist keine Formsache. Sie ist der Anlass, an dem Änderungen im Betrieb, neue Geräte und die Unfälle des vergangenen Jahres besprochen werden.

Und sie ist die Gelegenheit, die Punkte anzusprechen, die einen Staplerarbeitsplatz krank machen, lange bevor etwas passiert: der Sitz, der nie auf das eigene Gewicht eingestellt wurde, der Hallenboden mit Schwellen und Schlaglöchern, das Rückwärtsfahren mit verdrehtem Rumpf. Warum das keine Kleinigkeiten sind, steht in Ganzkörper-Vibration; was der Betrieb dazu beurteilen muss, in Gefährdungsbeurteilung; und was an Schutzausrüstung dazugehört, in Persönliche Schutzausrüstung.

Wer den Schein hat, sollte ihn mit Gerätetyp und Stufe in die Bewerbung schreiben, nicht nur als Wort – dazu Lebenslauf aufbauen. Und wer sehen will, wie oft er verlangt wird, sieht in die offenen Stellenangebote für Staplerfahrer, in das Berufsfeld Stapler und Flurförderzeuge oder gleich auf die Gehaltsseite.

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