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Gehalt

Nachtarbeit und Schichtzuschläge: was das Gesetz gibt und was der Tarif

Wann Arbeit rechtlich Nachtarbeit ist, welchen Ausgleich das Arbeitszeitgesetz verlangt und bis zu welcher Höhe Zuschläge nach § 3b EStG steuerfrei bleiben. Mit dem Unterschied zwischen Nacht-, Schicht- und Wechselschichtzulage.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Lager, Umschlag und Zustellung laufen rund um die Uhr, und ein erheblicher Teil des Entgelts in dieser Branche entsteht nicht aus dem Stundenlohn, sondern aus Zuschlägen. Wer nicht weiß, welcher Zuschlag woher kommt, kann zwei Angebote nicht vergleichen – und übersieht leicht, dass ein Teil des Geldes auf der Abrechnung gar nicht das ist, wofür er es hält.

Wann Arbeit rechtlich Nachtarbeit ist

Das Arbeitszeitgesetz definiert das in § 2 knapp und überraschend eng.

Nachtzeit ist nach § 2 Absatz 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr). Nachtarbeit ist nach Absatz 4 jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Und Nachtarbeitnehmer ist nach Absatz 5, wer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet.

Merken Sie sich diese Zahlen, denn sie stimmen mit keiner der drei anderen überein, die in diesem Thema kursieren: Der Steuergesetzgeber rechnet mit einem anderen Zeitfenster, und jeder Tarifvertrag rechnet noch einmal anders. Wer eine Schicht von 22 bis 6 Uhr fährt, ist arbeitszeitrechtlich Nachtarbeitnehmer, bekommt aber für die erste Stunde nach dem Steuerrecht einen anderen Satz als für die folgenden.

Was das Arbeitszeitgesetz verlangt

§ 6 ArbZG ist die einzige gesetzliche Grundlage für einen Nachtzuschlag, und er ist zurückhaltender formuliert, als die meisten annehmen.

§ 6 Absatz 5 bestimmt: Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Daraus folgen drei Dinge, die im Betrieb regelmäßig falsch verstanden werden. Erstens: Das Gesetz nennt keinen Prozentsatz. Was angemessen ist, hat die Rechtsprechung im Einzelfall zu beurteilen; eine feste Zahl steht nirgends im Gesetz. Zweitens: Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen Geld und Freizeit – er darf freie Tage statt eines Zuschlags geben. Drittens und wichtigstes: Die Pflicht greift nur, soweit kein Tarifvertrag etwas regelt. Gilt ein Tarifvertrag, gelten dessen Sätze, auch wenn sie niedriger ausfallen als das, was jemand für angemessen hielte.

§ 6 enthält daneben Ansprüche, die mit Geld nichts zu tun haben und trotzdem bares Geld wert sind. Nach Absatz 2 darf die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Absatz 3 sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jährlich; die Kosten trägt der Arbeitgeber. Und nach Absatz 4 besteht ein Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, wenn die weitere Nachtarbeit nach arbeitsmedizinischer Feststellung die Gesundheit gefährdet, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt, das nicht anders betreut werden kann, oder wenn ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist – sofern dem keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.

Diese drei Absätze sind das Wertvollste an § 6, und sie werden am seltensten genutzt.

Die steuerfreien Sätze nach § 3b EStG

Hier kommen die Prozentzahlen her, die in Betrieben als „die gesetzlichen Zuschläge" gehandelt werden. § 3b des Einkommensteuergesetzes schreibt keine Zuschläge vor. Er sagt nur, bis zu welcher Höhe ein tatsächlich gezahlter Zuschlag steuerfrei bleibt. Ob es ihn gibt, entscheiden Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.

Steuerfrei sind danach Zuschläge, soweit sie folgende Sätze des Grundlohns nicht übersteigen:

  • 25 Prozent für Nachtarbeit; als Nachtarbeit gilt dabei die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,
  • 40 Prozent für Nachtarbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde,
  • 50 Prozent für Sonntagsarbeit,
  • 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und für den 31. Dezember ab 14 Uhr,
  • 150 Prozent für den 24. Dezember ab 14 Uhr sowie für den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai.

Sonntags- und Feiertagsarbeit ist dabei die Zeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Und es gibt eine Obergrenze, die für die meisten in dieser Branche keine Rolle spielt, aber zur Vollständigkeit gehört: Begünstigt ist der Grundlohn nur, soweit er 50 Euro je Stunde nicht übersteigt.

Der 40-Prozent-Satz ist die Stelle, an der sich Schichtpläne unterscheiden. Er setzt voraus, dass die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat. Eine Nachtschicht, die um 22 Uhr anfängt, bringt zwischen 0 und 4 Uhr den höheren Satz; eine, die um 1 Uhr anfängt, bringt ihn nicht. Bei zwei ansonsten gleichen Angeboten kann das über ein Jahr einen spürbaren Unterschied ausmachen, und es steht in keiner Stellenanzeige.

Nachtzuschlag, Schichtzulage, Wechselschichtzulage

Drei Begriffe, drei verschiedene Dinge, und sie werden durcheinandergeworfen.

Der Nachtzuschlag knüpft an die konkrete Stunde an: Er fällt für die Stunden an, die in der Nacht liegen, und nur für sie. Er ist unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei.

Die Schichtzulage ist ein Betrag dafür, dass jemand überhaupt in einem Schichtsystem arbeitet – unabhängig davon, wann die einzelne Stunde liegt. Sie ist kein Zuschlag im Sinne des § 3b EStG und deshalb in aller Regel steuer- und beitragspflichtig.

Die Wechselschichtzulage setzt zusätzlich voraus, dass die Schichten tatsächlich rotieren, also Früh, Spät und Nacht wechseln. Sie ist eine reine Tarif- oder Vertragsleistung.

Für die Rente und für alle Lohnersatzleistungen ist dieser Unterschied entscheidend, und er zeigt in die unerwartete Richtung: Die steuerfreien Zuschläge sind unter denselben Voraussetzungen auch beitragsfrei – sie erhöhen also das Nettoentgelt, aber nicht die Rentenanwartschaft, nicht das Krankengeld, nicht das Arbeitslosengeld und nicht das Elterngeld. Die steuerpflichtige Schichtzulage tut das sehr wohl.

Wer also zwei Angebote vergleicht und feststellt, dass eines mehr netto bringt, sollte prüfen, woraus die Differenz besteht. Ein hoher Anteil steuerfreier Zuschläge ist auf dem Kontoauszug angenehm und im Rentenbescheid nicht. Dasselbe gilt für Spesen, die überhaupt kein Entgelt sind – dazu Spesen und Übernachtung im Fernverkehr.

Was Sie konkret prüfen sollten

Sehen Sie auf die Abrechnung und ordnen Sie jede Zeile einer der drei Kategorien zu: Grundlohn, steuerfreier Zuschlag, steuerpflichtige Zulage. Vergleichen Sie dann die ausgewiesenen Stunden mit Ihrem Schichtplan. Fehler entstehen fast immer an den Rändern – bei der Stunde vor Mitternacht, beim Feiertag, der in eine Nachtschicht fällt, beim Sonntag, der um 0 Uhr beginnt und nicht mit der Schicht.

Fragen Sie im Betrieb nach, welcher Tarifvertrag gilt und ob er auf Ihren Vertrag Anwendung findet. Das ist die Frage, die über die Höhe entscheidet, und sie ist einfacher zu beantworten, als sie klingt – Näheres in Tarifverträge in der Logistik und in Gehalt verhandeln.

Und nehmen Sie die Ansprüche aus § 6 Absätze 3 und 4 ernst. Die Untersuchung kostet Sie nichts, sie ist vertraulich, und sie ist der einzige Weg, eine gesundheitliche Belastung so zu dokumentieren, dass daraus ein Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz werden kann. Was Wechselschicht mit Schlaf, Verdauung und Kreislauf macht, steht in Schichtarbeit und Gesundheit; wie die Vorsorge abläuft und was der Arbeitgeber davon erfährt, in Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betriebsarzt.

Für Fahrerinnen und Fahrer kommt eine zweite Ebene hinzu, die mit dem Zuschlag nichts zu tun hat, aber dieselbe Schicht begrenzt: die Lenk- und Ruhezeiten nach der EU-Verordnung, beschrieben in Lenk- und Ruhezeiten.

Wer den Schichtbetrieb kennt und trotzdem wechseln will, findet in den offenen Stellenangeboten – etwa im Berufsfeld Wareneingang und Versand – auch Stellen im Tagdienst. Die Zuschläge fallen dann weg, und genau deshalb lohnt es sich, vorher auszurechnen, wie groß der Unterschied wirklich ist: die Gehaltsseiten zu Kommissionierer und Paketzusteller zeigen die Spannen ohne Zuschläge.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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