„Wir zahlen nach Tarif" steht in vielen Stellenanzeigen dieser Branche, und in ebenso vielen steht „übertariflich". Beides klingt nach einer Zusage und ist ohne eine Rückfrage keine. Dieser Text erklärt, wie die Tariflandschaft in Lager, Spedition und Zustellung tatsächlich aussieht, wie Tarifbindung entsteht, welcher Satz im Arbeitsvertrag darüber entscheidet, was davon bei Ihnen ankommt, und an welcher Stelle sich Nachfragen am meisten lohnt. Er ist für alle geschrieben, die ein Angebot vor sich liegen haben oder wissen wollen, ob ihr laufender Vertrag dem entspricht, was im Betrieb gilt.
Eine Landschaft aus vielen kleinen Flächen
Wer aus der Metall- oder der Chemieindustrie kommt, ist große Flächentarifverträge gewohnt, die für ganze Wirtschaftszweige gelten und deren Entgelttabellen jeder kennt. In Lager und Logistik ist die Lage anders, und dieser Unterschied erklärt fast alle Missverständnisse.
Für das Speditions- und Logistikgewerbe gibt es keinen bundesweit einheitlichen Tarifvertrag, sondern regionale Tarifverträge, die je Bundesland oder Tarifgebiet abgeschlossen werden. Entgelthöhe, Entgeltgruppen, Zuschläge und Arbeitszeitregeln unterscheiden sich deshalb von Region zu Region, manchmal erheblich. Ein Vergleich zweier Angebote aus zwei Bundesländern vergleicht also nicht nur zwei Betriebe, sondern zwei Tarifwerke.
Daneben stehen die großen Post-, Paket- und Kontraktlogistikunternehmen, die überwiegend eigene Haustarifverträge haben. Ein Haustarifvertrag gilt nur für dieses eine Unternehmen; er kann günstiger sein als das regionale Tarifwerk, er kann ungünstiger sein, und er kann in Teilen beides sein. Wieder ein eigener Tarifbereich ist die Zeitarbeit, die in vielen Lagern und Umschlagbetrieben einen erheblichen Teil der Belegschaft stellt und deren Besonderheiten in Zeitarbeit in der Logistik beschrieben sind.
Und schließlich gibt es sehr viele Betriebe, für die gar kein Tarifvertrag gilt. Das ist kein Randphänomen, sondern in dieser Branche der Normalfall in der Fläche, gerade bei kleineren Speditionen, Lagerdienstleistern und Zustellunternehmen.
Wie Tarifbindung überhaupt entsteht
Ein Tarifvertrag gilt nicht deshalb, weil er existiert. Er gilt, weil zwei Seiten an ihn gebunden sind.
Auf der Arbeitgeberseite entsteht die Bindung entweder durch die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat, oder dadurch, dass das Unternehmen selbst als Vertragspartei einen Haustarifvertrag abschließt. Auf der Arbeitnehmerseite entsteht sie durch die eigene Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, die den Vertrag abgeschlossen hat. Erst wenn beide Seiten gebunden sind, gelten die tariflichen Regelungen unmittelbar und zwingend für das einzelne Arbeitsverhältnis.
In der Praxis wenden tarifgebundene Betriebe den Tarif fast immer auf alle Beschäftigten an, unabhängig von der Mitgliedschaft. Das ist üblich, aber es ist eine betriebliche Entscheidung und kein Anspruch – es sei denn, der Arbeitsvertrag macht daraus einen. Genau darum geht es im nächsten Abschnitt.
Der entscheidende Satz im Arbeitsvertrag
In fast jedem Arbeitsvertrag, der einen Tarif erwähnt, steht eine sogenannte Bezugnahmeklausel. Sie erklärt den Tarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, auch ohne eigene Mitgliedschaft. Dieser eine Satz ist die wichtigste Stelle des ganzen Vertrags, und er kommt in zwei Varianten vor, die über Jahre sehr weit auseinanderlaufen.
Eine statische Bezugnahmeklausel verweist auf eine bestimmte Fassung eines Tarifvertrags, meist erkennbar an einer Datumsangabe oder an einer Formulierung wie „in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung". Sie friert den Stand ein. Spätere Erhöhungen kommen bei Ihnen nicht automatisch an; jede Anpassung muss neu vereinbart werden.
Eine dynamische Bezugnahmeklausel verweist auf den Tarifvertrag „in seiner jeweils gültigen Fassung". Damit wirken künftige Änderungen ohne weiteres Zutun. Über eine längere Betriebszugehörigkeit ist der Unterschied zwischen beiden Varianten erheblich, und er wächst mit jedem Jahr, ohne dass irgendjemand ihn ansprechen muss.
Wenn Sie nur eine einzige Stelle in Ihrem Vertrag nachlesen, dann diese. Fehlt die Klausel ganz und ist der Betrieb nicht tarifgebunden, gilt schlicht das, was individuell vereinbart wurde.
Allgemeinverbindlichkeit und die Untergrenze
Ein Tarifvertrag kann auf Antrag für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann gilt er auch für Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht Mitglied der abschließenden Verbände sind – für die betroffene Branche wird er damit zur Untergrenze, an der niemand vorbeikommt. Für die Zustellbranche und für einzelne Bereiche der Logistik hat das erhebliche praktische Bedeutung; für das Speditionsgewerbe in seiner Breite ist es die Ausnahme geblieben.
Unabhängig davon steht der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt für alle und ist die absolute Untergrenze, die auch ein Tarifvertrag nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unterschreiten darf. Seine Höhe wird regelmäßig angepasst; sie ist deshalb kein Wert, den man sich einmal merkt, sondern einer, den man zum Zeitpunkt des Angebots nachsieht.
Eingruppierung schlägt Verhandlung
Hier liegt der praktisch wichtigste Punkt dieses Textes. Wo ein Tarifvertrag gilt, ist der Stundensatz keine freie Größe, sondern das Ergebnis einer Zuordnung: Ihre Tätigkeit wird einer Entgeltgruppe zugeordnet, und die Gruppe bestimmt das Entgelt. Wer in dieser Lage über den Stundensatz verhandelt, verhandelt über die falsche Zahl.
Der Hebel ist die Eingruppierung. Die Tarifwerke beschreiben die Gruppen über Tätigkeitsmerkmale: einfache Lagertätigkeit nach Anweisung, selbstständige Arbeit mit Lagerverwaltungssystem, Bedienen von Flurförderzeugen, Gefahrgut, Anleitung anderer, Disposition, Vertretung der Schichtleitung. Wer über Jahre Aufgaben hinzubekommen hat, die in seiner Gruppe nicht beschrieben sind, ist womöglich zu niedrig eingruppiert.
Das ist überprüfbar. Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht nach der Bezeichnung im Vertrag. Wer regelmäßig kommissioniert, den Stapler fährt, Gefahrgut abwickelt, neue Kollegen einarbeitet und die Inventur mitverantwortet, sollte die Merkmale der nächsthöheren Gruppe lesen und die eigene Tätigkeit dagegenhalten – schriftlich, mit Beispielen und Zeitanteilen. Wie ein solches Gespräch vorbereitet wird, steht in Gehalt verhandeln. Ein Betriebsrat ist bei Eingruppierungsfragen zu beteiligen und deshalb der naheliegende erste Ansprechpartner.
Wenn gar kein Tarifvertrag gilt
Für viele Beschäftigte in dieser Branche ist das die tatsächliche Lage, und sie ist kein Grund zur Resignation. Ohne Tarifbindung gilt das, was im Arbeitsvertrag steht, ergänzt um die gesetzlichen Mindestbedingungen: Mindestlohn, gesetzlicher Mindesturlaub, Arbeitszeitgrenzen, Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen. Alles darüber hinaus ist verhandelbar – und zwar einzeln.
Der praktische Unterschied ist die Vergleichsgröße. Im tarifgebundenen Betrieb argumentiert man mit einer Entgeltgruppe, im nicht tarifgebundenen mit dem regionalen Tarifwerk der Branche als Maßstab, auch wenn es nicht gilt. Genauso lassen sich einzelne Bestandteile gezielt ansprechen, die im Tarif selbstverständlich wären: eine Jahressonderzahlung, zusätzliche Urlaubstage, ein geregeltes Arbeitszeitkonto, eine Zulage für den Staplerschein oder für Gefahrgutfahrten. Wer ohne Tarif arbeitet, muss diese Punkte selbst auf den Tisch legen, weil sie sonst schlicht nicht vorkommen.
Was sonst noch im selben Tarifwerk steht
Ein Tarifvertrag regelt selten nur das Grundentgelt. Im selben Werk stehen meist auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Schichtarbeit, Zulagen für bestimmte Tätigkeiten, die Dauer des Urlaubs, ein zusätzliches Urlaubsgeld, eine Jahressonderzahlung, Regeln zum Arbeitszeitkonto und zur Behandlung von Überstunden, oft auch längere Fristen, als sie der Abschnitt Kündigungsfristen für den gesetzlichen Normalfall beschreibt.
Diese Bestandteile sind der Grund, warum zwei Angebote mit gleichem Stundensatz sehr unterschiedlich viel wert sein können. Wer vergleicht, rechnet die Jahressonderzahlung, das Urlaubsgeld und die Urlaubstage mit und sieht sich an, wie die Zuschläge berechnet werden – die gesetzlichen Grundlagen dazu stehen in Nachtarbeit und Schichtzuschläge. Im Fernverkehr kommt eine weitere Größe hinzu, die häufig als Teil des Verdienstes dargestellt wird, obwohl sie keiner ist; was es damit auf sich hat, steht in Spesen und Übernachtung im Fernverkehr.
Der ehrliche Punkt zum Schluss
Bleibt das Wort, mit dem dieser Text angefangen hat. „Übertariflich" ist ohne die Angabe, auf welchen Tarifvertrag sich das bezieht, eine leere Aussage. Über einem regionalen Tarif der eigenen Branche zu liegen, ist etwas anderes, als über einem branchenfremden Tarif oder über einem Haustarif zu liegen, den niemand kennt. Fragen Sie im Gespräch schlicht nach: Welcher Tarifvertrag ist gemeint, ist der Betrieb an ihn gebunden, enthält mein Vertrag eine Bezugnahmeklausel, und ist sie statisch oder dynamisch. Vier Fragen, die in zwei Minuten beantwortet sind und die mehr über ein Angebot verraten als jede Formulierung in der Anzeige.
Wer diese Fragen stellt, gilt nicht als schwierig, sondern als jemand, der seinen Vertrag liest. Und wer die Antworten kennt, kann Angebote endlich auf derselben Grundlage vergleichen – zum Beispiel die offenen Stellenangebote in Lager, Umschlag und Fahrbetrieb.
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