Kaum ein Regelwerk wird im Fahrbetrieb so oft zitiert und so selten gelesen wie die Lenk- und Ruhezeiten. Die Zahlen kursieren als Faustregeln: neun Stunden fahren, nach viereinhalb eine Pause, elf Stunden Ruhe. Das stimmt ungefähr, und „ungefähr" ist bei einem Regelwerk, dessen Verstöße mit Bußgeldern gegen Fahrer und Unternehmen geahndet werden, zu wenig. Dieser Text nennt die Zahlen so, wie sie in der Quelle stehen – der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 –, und sagt dazu, wo die verbreiteten Faustregeln danebenliegen.
Für wen die Verordnung überhaupt gilt
Sie gilt nach Artikel 2 Absatz 1 für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, und für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers gebaut sind. Der 7,5-Tonner der Spedition fällt also darunter, der 3,5-Tonner der Paketzustellung im Inland zunächst nicht.
Das ändert sich. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa erfasst ab dem 1. Juli 2026 auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen. Wer im Sprinter über die Grenze fährt, arbeitet seither unter denselben Regeln wie der Fernfahrer im Sattelzug.
Artikel 3 nimmt eine Reihe von Fahrten aus, darunter Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen zur nichtgewerblichen Güterbeförderung und, seit derselben Änderung, Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen im Werkverkehr, wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person ist. Diese Ausnahmen sind eng. Wer für Geld fährt, fällt in aller Regel unter die Verordnung, und wer meint, er falle nicht darunter, sollte das nicht auf dem Seitenstreifen mit einem Kontrolleur ausdiskutieren müssen.
Lenkzeit: Tag, Woche, Doppelwoche
Die tägliche Lenkzeit darf nach Artikel 6 Absatz 1 neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf höchstens zweimal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden – nicht öfter, und die Woche ist dabei nach Artikel 4 Buchstabe i der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr, nicht die letzten sieben Tage.
Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten, und die summierte Lenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten. Diese zweite Zahl wird am häufigsten übersehen: Wer in einer Woche 56 Stunden gefahren ist, hat in der folgenden noch 34, nicht wieder 56.
Gemeint ist mit „Lenkzeit" nur die Zeit hinter dem Steuer. Das Beladen, das Warten an der Rampe, das Papier im Büro sind keine Lenkzeit. Sie sind deshalb nicht frei – sie sind Arbeitszeit, und die hat ihre eigenen Grenzen. Dazu weiter unten.
Die Fahrtunterbrechung
Artikel 7 verlangt nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten, sofern der Fahrer keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann aufgeteilt werden, und hier liegt der häufigste Irrtum: Der Verordnungstext lässt eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten zu. Die Reihenfolge steht so im Gesetz. Wer erst 30 und dann 15 Minuten macht, hat die Vorschrift nicht erfüllt, auch wenn die Summe stimmt.
Im Mehrfahrerbetrieb darf ein Fahrer seine 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das der andere lenkt – vorausgesetzt, er unterstützt ihn dabei nicht.
Die tägliche Ruhezeit
Nach Artikel 8 Absatz 2 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Die 24 Stunden laufen also ab dem Ende der letzten Ruhezeit und nicht ab Schichtbeginn.
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt nach Artikel 4 Buchstabe g mindestens elf Stunden. Sie darf auch in zwei Teilen genommen werden: der erste Teil mindestens drei ununterbrochene Stunden, der zweite mindestens neun. Zusammen sind das zwölf und nicht elf – die Aufteilung kostet also eine Stunde.
Die reduzierte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens neun, aber weniger als elf Stunden. Davon sind nach Artikel 8 Absatz 4 zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei zulässig. Im Mehrfahrerbetrieb gilt Artikel 8 Absatz 5: dort muss innerhalb von 30 Stunden eine Ruhezeit von mindestens neun Stunden genommen sein.
Die wöchentliche Ruhezeit
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die reduzierte weniger als 45 und mindestens 24 zusammenhängende Stunden.
Artikel 8 Absatz 6 verlangt in zwei aufeinander folgenden Wochen entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige und eine reduzierte von mindestens 24 Stunden. Und er setzt eine Frist, die im Alltag mehr Ärger macht als jede Stundenzahl: Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen. Nach sechs Tagen ist Schluss, unabhängig davon, wie viel Lenkzeit noch übrig wäre.
Für den grenzüberschreitenden Güterverkehr gibt es eine Ausnahme: Außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung darf ein Fahrer zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten hintereinander einlegen, wenn er in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten nimmt, davon mindestens zwei regelmäßige.
Jede Reduzierung ist auszugleichen. Artikel 8 Absatz 6b verlangt eine gleichwertige Ruhepause, ohne Unterbrechung, vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche; Absatz 7 verlangt, dass diese Ausgleichsruhepause an eine andere Ruhezeit von mindestens neun Stunden angehängt wird. Ein Ausgleich, der als freier Nachmittag irgendwo im Plan verschwindet, ist keiner.
Wo geschlafen wird – und die Rückkehr nach Hause
Zwei Absätze der Verordnung sind für die Arbeitsbedingungen wichtiger als alle Stundenzahlen zusammen, und beide werden in Betrieben regelmäßig nicht umgesetzt.
Artikel 8 Absatz 8: Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen, und alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs trägt der Arbeitgeber. Die tägliche Ruhezeit und die reduzierte wöchentliche Ruhezeit dürfen dagegen in der Kabine verbracht werden.
Artikel 8 Absatz 8a: Das Verkehrsunternehmen muss die Arbeit so planen, dass jeder Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zur Betriebsstätte oder zu seinem Wohnsitz zurückkehren kann, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu verbringen. Hat er zwei reduzierte Wochenruhezeiten hintereinander genommen, muss die Rückkehr schon vorher möglich sein. Das Unternehmen hat zu dokumentieren, wie es diese Pflicht erfüllt. Das ist eine Planungspflicht des Betriebes und keine Bitte des Fahrers.
Für die Fahrt auf Fähre oder Eisenbahn erlaubt Artikel 9 höchstens zwei Unterbrechungen der Ruhezeit mit einer Gesamtdauer von höchstens einer Stunde – und verlangt, dass dem Fahrer eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht.
Wenn der Plan nicht aufgeht
Artikel 12 erlaubt eine Abweichung von den Artikeln 6 bis 9, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit das für die Sicherheit von Personen, Fahrzeug oder Ladung nötig ist. Und er erlaubt unter außergewöhnlichen Umständen, die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde zu überschreiten, um die Betriebsstätte oder den eigenen Wohnsitz für eine wöchentliche Ruhezeit zu erreichen – um bis zu zwei Stunden nur dann, wenn unmittelbar vorher eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde.
Beides ist an eine Bedingung geknüpft, die gern vergessen wird: Art und Grund der Abweichung sind handschriftlich auf dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken, und jede Lenkzeitverlängerung ist bis zum Ende der dritten Woche danach durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen. Ohne diesen Vermerk ist die Abweichung schlicht ein Verstoß.
Lenkzeit ist nicht Arbeitszeit
Der folgenreichste Denkfehler in diesem Thema: Wer seine neun Stunden Lenkzeit eingehalten hat, hat noch gar nichts über seine Arbeitszeit gesagt. Die regelt § 21a des Arbeitszeitgesetzes. Danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
In diese Arbeitszeit fallen das Be- und Entladen, die Wartezeit an der Rampe, das Rangieren, die Fahrzeugkontrolle und der Papierkram. Ein Tag mit neun Stunden Lenkzeit und vier Stunden Rampe ist ein Dreizehnstundentag – lenkzeitrechtlich unauffällig und arbeitszeitrechtlich ein Fall für die Wochenbilanz. Wer beim Stundenzettel nur auf die Fahrerkarte sieht, verschenkt bezahlte Zeit.
Der Fahrtenschreiber
Aufgezeichnet wird das alles vom digitalen Fahrtenschreiber, und der ist kein Beiwerk, sondern der Kern der Kontrolle. Geregelt ist er in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Die Fahrerkarte ist personengebunden, sie gehört dem Fahrer und darf niemand anderem überlassen werden. Zeiten, die das Gerät nicht selbst erkennt – andere Arbeiten vor dem Losfahren, Bereitschaft, eine Fähre –, gehören von Hand nachgetragen; Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung 561/2006 verlangt das ausdrücklich.
Eine Zahl hat sich hier geändert, und sie wird noch immer falsch weitergegeben. Nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind bei einer Kontrolle die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 56 Tage vorzulegen – Fahrerkarte, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke aus diesem Zeitraum. Früher waren es 28 Tage; die Verlängerung gilt seit dem 31. Dezember 2024. Wer weiterhin mit 28 rechnet, hat im Zweifel die Hälfte der verlangten Unterlagen nicht dabei.
Für den Betrieb gelten eigene Fristen. Nach § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung muss der Unternehmer sicherstellen, dass die Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses kopiert werden und die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage danach. Wird das versäumt, sind die Daten irgendwann überschrieben – und damit auch der Nachweis über Zeiten, die vielleicht noch abzurechnen wären.
Die Auswertung ist kein Selbstzweck. Sie ist die einzige belastbare Grundlage, auf der sich ein Streit über geleistete Zeiten führen lässt, und sie gehört deshalb ebenso in die eigene Ablage wie in die des Betriebes. Wer Kopien seiner Auswertungen hat, argumentiert im Zweifel mit Daten und nicht mit Erinnerung.
Was das für den Alltag heißt
Die Verordnung ist kein Wohlwollensakt gegenüber Fahrern, sondern eine Sicherheitsvorschrift: Ein übermüdeter Fahrer in vierzig Tonnen ist eine Gefahr für alle anderen. Deshalb richtet sie sich auch an das Unternehmen. Eine Tour, die sich nur einhalten lässt, wenn niemand hinsieht, ist eine falsch geplante Tour, und der Disponent, der sie geplant hat, haftet dafür mit.
Wer seine Zahlen kennt, kann das im Betrieb ansprechen, bevor daraus ein Bußgeldbescheid wird. Wer sich unsicher ist, findet den Rahmen für Nachtschicht und Zuschläge in Nachtarbeit und Schichtzuschläge, die Frage nach Spesen und Übernachtung in Spesen und Übernachtung im Fernverkehr und die Qualifikation, ohne die nichts davon zählt, in Berufskraftfahrerqualifikation. Wie sich Dauerbelastung und Schichtwechsel auf den Körper auswirken, steht in Schichtarbeit und Gesundheit.
Und wenn ein Betrieb die Ruhezeiten nur auf dem Papier einhält, ist der Wechsel eine ernsthafte Option – die offenen Stellenangebote für Berufskraftfahrer sind derzeit zahlreicher als die Bewerber, und was dabei verdient wird, steht auf der Gehaltsseite.
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